Absenzen und Dispensationen


Kurze Abwesenheiten

Zahn- und Arztbesuche oder Ähnliches sind, wenn immer möglich, auf schulfreie Zeiten zu legen, um den Schülerinnen und Schülern einen lückenlosen Unterricht zu ermöglichen.

 

Grundsätzliches

Kein Kind hat Anspruch auf zusätzliche Ferien oder freie Tage und darf dem Unterricht ohne wichtigen Grund nicht fernbleiben. Als eine Absenz zählt der während eines Halbtages versäumte Unterricht. Handhabung gemäss Volksschulgesetz und Volksschulverordnung.

  

Folgende Dispensationsformen kennen wir:

 -       Jokertage (ohne Gesuch und Bewilligung)

 -       max. vier aufeinanderfolgende Halbtage

 -       Dispensationen, welche länger als vier aufeinanderfolgende Halbtage dauern

 -       Dispensationen von einzelnen Fächern

  

Die Gesamtschulleitung entscheidet ausserhalb der Jokertagregelung über Dispensationen.

  

Jokertage

Eltern haben die Möglichkeit, ihr Kind während maximal zweier Tage pro Schuljahr vom Unterricht dispensieren zu lassen. Der Bezug ist der Klassenlehrperson durch die Eltern mind. 1 Tag vor dem Bezug schriftlich (Brief, E-Mail, KLAPP-Nachricht usw.) mitzuteilen.

 

Jokertage können dort eingesetzt werden, wo die Voraussetzung für eine ordentliche Abwesenheit nicht erfüllt ist. Jokertage können also z.B. für Ferienverlängerung, Kurzausflug mit der Familie, Teilnahme an einem Sporttraining usw. verwendet werden. Faktisch müssen die Eltern keinen Grund für den Bezug der Jokertage angeben.

  

Jeder bezogene Jokertag gilt als ganzer Tag, auch wenn an jenem Tag der Unterricht nur während eines halben Tages stattfindet. 

  

Die kommunale Aufsichtsbehörde kann den Bezug von Jokertagen an besonderen Schulanlässen untersagen und definiert diese als Sperrtage. Nicht bezogene Jokertage verfallen am Ende des Schuljahres.

  

Die Sperrtage für Jokertage sind im Schulkreis BeLoSe wie folgt festgelegt:

 -       Gesamtschulanlässe BeLoSe gemäss Jahres- oder Quartalsplanung

 -       Tage der Orientierungs- und Vergleichsarbeiten sowie von kantonalen Leistungstests

 -       Tage mit angesagten Prüfungen und Tests

 -       Sporttage gemäss Jahres- oder Quartalsplanung

 -       Tage während Projektwochen und Schnupperwoche gemäss Jahres- oder Quartalsplanung

 -       Tage während Lager- und Schulverlegungswochen gemäss Jahres- oder Quartalsplanung

 -       Präsentationstage der Abschlussarbeiten im 9. Schuljahr

 

Jokertage, die - infolge einer längeren Absenzdauer - mit einem weiteren Dispensationsgesuch in Verbindung stehen, müssen gemäss den geltenden Regelungen und Fristen von Dispensationen als Einheit bei der Gesamtschulleitung eingereicht werden. Wenn das Gesuch abgelehnt wird, steht es den Eltern frei zu wählen, welche Tage sie als Jokertage melden.

 

Dispensationen

Für voraussehbare Dispensationen, welche über die Jokertageregelung hinausgehen, ist ein schriftliches Gesuch an die Gesamtschulleitung notwendig.

  

Dispensationsgesuche, die den Bezug von Jokertagen beinhalten, werden als Einheit beurteilt und müssen zwingend für die Gesamtdauer der Gesamtschulleitung eingereicht werden.

  

Wir unterscheiden:

  

Dispensation von max. vier aufeinanderfolgenden Halbtagen

Die Eltern ersuchen schriftlich bei der Gesamtschulleitung (mit Begründung der Abwesenheit) um eine Dispensation. Das Gesuch muss mindestens drei Schultage vor Beginn der Absenz bei der Gesamtschulleitung eintreffen.

 

Dispensation, welche länger als vier Halbtage dauert

Die Eltern ersuchen schriftlich bei der Gesamtschulleitung (Brief mit Begründung der Abwesenheit) um eine Dispensation. Das Gesuch muss mindestens drei Wochen vor Beginn der Absenz eintreffen.

 

Gründe für Absenzen

 -       Krankheit und Unfall, sofern der Schulbesuch dadurch nicht möglich ist;

 -       übertragbare Krankheiten im persönlichen Umfeld der Schüler und Schülerinnen;

 -       aussergewöhnliche Ereignisse im persönlichen Umfeld der Schüler und Schülerinnen;

 -       hohe Feiertage oder besondere Anlässe religiöser oder konfessioneller Art;

 -       Vorbereitung und aktive Teilnahme an bedeutenden kulturellen/sportlichen Anlässen;

 -       Besuch einer Schnupperlehre/vergleichbaren Anlasses für die Berufsvorbereitung;

 -       der Bezug von Jokertagen;

 -       der Ausschluss vom Unterricht gemäss Volksschulgesetz

 

Die geltend gemachten Gründe sind unaufgefordert durch die Eltern zu belegen.

  

unentschuldigte Absenzen und Bussen

Die Klassenlehrpersonen melden den Bezug von nicht angemeldeten Dispensationen (Jokertage) und von nicht bewilligten Dispensationen zeitnah der Schulleitung, welche dies zeitnah der Gesamtschulleitung meldet. Der Bezug wird in diesen Fällen im Zeugnis als unentschuldigte Absenz eingetragen und hat eine Busse von CHF 50.00 pro Halbtag zur Folge.

 

 

 

Formulare


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Meldung Jokertage
Meldung Jokertage_ab Aug. 2024.pdf
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Gesuch für Kurzdispens (max. 4 Halbtage)
Gesuch für Kurzdispensation_ab Aug. 2024
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