Dispensationen


Kurze Abwesenheiten
Arztbesuche, Zahnarztbesuche und ähnliches sind wenn immer möglich auf schulfreie Zeiten zu legen, um den Schülerinnen und Schüler einen lückenlosen Unterricht zu ermöglichen.


Absenzen
Als eine Absenz zählt der während eines Halbtages versäumte Unterricht. Ob eine Absenz begründet oder unbegründet ist, entscheidet die Lehrperson. Der Entscheid basiert auf einheitlichen Grundsätzen.


Begründete Absenzen
Begründete Absenzen sind: Krankheiten, Unfälle, Arztbesuche, Jokertage und bewilligte Dispensationen. Die Lehrperson erwartet vor oder innerhalb einer Woche nach dem Fehlen eine durch die Eltern unterschriebene Begründung.


Unbegründete Absenzen
Als unbegründet gelten Absenzen, für welche keine Dispensation oder kein zureichender Grund vorliegt. Bleiben Schülerinnen und Schüler unbegründet dem Unterricht fern, hat dies einen Eintrag ins Zeugnis zur Folge. Im Wiederholungsfall erstattet die Lehrperson Meldung an den Gesamtschulleiter. Dieser ermahnt die Eltern und verfügt den Schulbesuch mit Vollstreckungs- und Bussenandrohung.

 

Dispensation bei kurzer voraussehbarer Absenz
Sie als Eltern ersuchen für eine voraussehbare Absenz (ausser bei jokertagen) um Dispensation. Ihr Gesuch für eine Absenz von bis zu vier aufeinanderfolgende Halbtagen richten Sie mindestens drei Schultage im Voraus mit dem Formular "Meldung Dispensation" an den Gesamtschulleiter. Dieser entscheidet zusammen mit der Klassenlehrperson über das Gesuch. Er berücksichtigt dabei die persönlichen, familiären und schulischen Verhältnisse der gesuchstellenden Familie.

Weitergehende Gesuche bei voraussehbarer Absenz
Sie als Eltern richten solche Gesuche mindestens drei Wochen im Voraus an den Gesamtschulleiter. Dies gilt neben den längeren Absenzen auch für die Dispensation von einzelnen Fächern. Der Gesamtschulleiter entscheidet über das Gesuch. er berücksichtigt dabei die persönlichen, familiäen und schulischen Verhältnisse der gsuchstellenden Familie.


Meldung bei nicht voraussehbarer Absenz
Die Schule muss unverzüglich benachrichtigt werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler aus nicht vorhersehbaren Gründen dem Unterricht ganz oder teilweise fernbleibt.


Jokertage
Für Akivitäten der Familie oder in Vereinen können die Schülerinnen und Schüler dem Unterricht während zweier Tage pro Schuljahr ohne Angaben von weiteren Gründen fernbleiben. Sie als Eltern teilen der Klassenlehrperson den Bezug der Jokertage mit dem Formular "Meldung Jokertage" mindestens drei Schultage im Voraus mit. Bitte Unterschrift nicht vergessen.


Achtung:
Beim Bezug von Jokertagen in den letzten 3 Wochen vor dem Sommerferien sind diese 3 Wochen im Voraus mitzuteilen.


Die Lehrperson wird ihrerseits auf dem gleichen Formular eintragen, ob der Jokertag bewilligt ist oder nicht (Sperrtage). Jeder bezogene Jokertag gilt als ganzer Tag, auch wenn an jenem Tag der Unterricht nur während eines halben Tages stattfindet. Die kommunale Aufsichtsbehörde kann bestimmen, dass bei besonderen Schulanlässen keine Jokertage bezogen werden können.

 

Generelle Sperrtage für Jokertage
Folgende Tage können im Schulkreis BeLoSe nicht als Jokertage bezogen werden:

  • Gesamtschul- und Standortanlässe gemäss Jahres- oder Quartalsplanung
  • Tage der Orientierungs- und Vergleichsarbeiten sowie von kantonalen Leistungstests
  • Tage mir angesagten Prüfungen und Tests
  • Sporttage gemäss Jahres- oder Quartalsplanung
  • Tage während Projektwochen und Schnupperwochen gemäss Jahres- oder Quartalsplanung
  • Tage während Lager- und Schulverlegungswochen gemäss Jahres- oder Quartalsplanung
  • Präsentationstage der Abschlussarbiten im 9. Schuljahr

 

Formulare


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Meldung Jokertage
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Gesuch Dispensation (max. 4 aufeinanderfolgende Halbtag)
Gesuch für Kurzabsenz _2022.pdf
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